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Satzung des Turnverein Lengerich von 1879 e.V.

Stand: 15.06.2022

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Lengerich von 1879 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lengerich (Westf.) und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1.      Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2.      Durchführung von Sport, sportlichen sowie außersportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen etc.
3.      Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Prävention mit qualifizierter Betreuung.
4.      Der Aus-/Weiterbildung und dem Einsatz von sach-/fachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
5.      Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
6.      Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist partei-politisch, konfessionell und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften sind möglich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

Fördermitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss oder Streichung,
  • durch Tod,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 6 a Austritt

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres bzw. Geschäftshalbjahres.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

§ 6 b Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen:
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet dann der erweiterte Vorstand.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 c Streichung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist.

Der Beschluss über den Ausschluss darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Über Höhe und Fälligkeit der zusätzlichen Gebühren und Sonderbeiträge, Stundungen, Erlass von Beiträgen oder Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im Voraus zu Beginn eines jeden Halbjahres eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§ 8 Haftung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung
2.      der geschäftsführende Vorstand
3.      der erweiterte Vorstand
4.      die Jugendversammlung                                                  
                                         
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

    Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
     
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie ist in den Westfälischen Nachrichten, Ausgabe Tecklenburger Landbote, sowie dem Schaukasten des Turnvereins Lengerich von 1879 e.V. an der Geschäftsstelle des Sport- und Gesundheitszentrums (Hollenbergs Weg) zu veröffentlichen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
     
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. März des Jahres zugehen.
     
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 1/4 (einem Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 2.
     
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
       
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks entscheidet die Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 (einem Fünftel) der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
     
  8. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichtes oder anderen Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
     
  9. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
     
  10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

1.      dem geschäftsführenden Vorstand und
2.      dem erweiterten Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands, die gem. § 12 und 13 der Satzung genannt sind, werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Die Amtszeit beginnt
  • in den ungeraden Kalenderjahren die im §12 und § 13 aufgeführten Vorstandsmitglieder mit ungeraden Ziffern
  • in den geraden Kalenderjahren die im §12 und § 13 aufgeführten Vorstandsmitglieder mit geraden Ziffern

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. Kassenwart
  4. Schrift- und Pressewart
  5. Sportkoordinator
  6. der 1. Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses
  7. der 2. Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses

Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Hierunter muss der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten sein.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird in seiner Arbeit vom erweiterten Vorstand unterstützt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  1. Ältestenrat
  2. Abteilungsleiter der aktuellen Abteilungen

§ 14 Ältestenrat

Der Ältestenrat hat eine beratende Funktion und sollte bei schwerwiegenden Entscheidungen des Vereins hinzugezogen werden. Er sollte aus einer ungeraden Anzahl, mindestens aber aus 3 (drei) Personen bestehen.

§ 15 Abteilungen

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 16 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turnvereins Lengerich von 1879 e.V. selbständig. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Vereinsjugendordnung.

Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 17 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 (zwei) von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer bzw. dem gewählten Stellvertreter bei Ausfall eines Kassenprüfers geprüft. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Weiterhin wird jährlich ein Stellvertreter als Kassenprüfer gewählt. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Mitglieder des Gesamtvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch in eine entgeltliche Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
     
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ (drei Viertel) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Westfälischen Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Juni 2022 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.